1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Ton- und Lichtanlagen sowie Zubehör, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe, sowie sonstige Mietgegenstände des Vermieters.
2. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Ware übergeben ist. Die Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Etwaige Gebühren für urheberrechtlich geschützte Werke trägt allein der Mieter.
5. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung der Ware an seiner Geschäftsadresse, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung der Ware durch den Vermieter statt.
6. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er ein gleichwertiges Gerät bereitstellt.
7. Die Rechnungsstellung wird spätestens bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse oder Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer, da das Gewerbe als Kleingewerbe betrieben wird und somit laut Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit ist.
8. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzungen dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes gegenüber dem Mieter geltend machen.
9. Eine Untervermietung ist dem Mieter nicht gestattet.
10. Wird zwischen den Parteien für eine Freiluftveranstaltung vereinbart, dass der Vermieter die Funktion der Mietsachen überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte: Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf, abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
11. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
12. Der Unterzeichner ist für die gemieteten Gegenstände, bei unsachgemäßer Behandlung, mutwilliger Zerstörung, Wasserschaden, Sturmschaden, Überspannung, Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder sonstigen Ereignisse, die zum Verlust oder zur Beschädigung der Anlage führen, voll haftbar. Zur Schadenregulierung wird von dem Neuanschaffungswert bzw. von der Reparaturrechnung ausgegangen.
13. Die vermieteten Gegenstände bleiben unveräußerliches Eigentum des Vermieters.
14. Der Mieter hat die aufgeführten Geräte in einwandfreiem Zustand übernommen. Mängel sind schriftlich zu vermerken. Später vorgebrachte Einwendungen, Schäden seien schon vor der Übernahme gewesen, werden nicht anerkannt.
15. Werden die vermieteten Geräte nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurückgebracht, behält sich der Vermieter vor, für jeden weiteren, angebrochenen Tag bis zu 100% des Mietpreises in Rechnung zu stellen.
16. Bei Vertragsrücktritten, von weniger als 1 Monat vor dem Miettermin, werden umgehend 50% der vereinbarten Rechnungssumme fällig.
17. Für Personen- und Sachschäden, die unmittelbar, während oder im Anschluss an eine Veranstaltung entstehen, übernimmt der Vermieter keinerlei Haftung.
18. Der Unterzeichner/Mieter erklärt mit seiner Unterschrift seine Geschäftsfähigkeit.
19. Gerichtsstand ist der Unternehmensort des Vermieters 88447 Warthausen.
20. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.